c) Die Einsprecherin ist Grundeigentümerin der Parzelle Nr. X. Dieses Grundstück grenzt zwar nicht unmittelbar an die Flurgenossenschaftsstrasse, wird jedoch indirekt über diese erschlossen, muss die Einsprecherin doch die Verbindungsstrasse S. - Hauptstrasse befahren oder die Strasse S. benutzen, um auf die Hauptstrasse zu gelangen. Für den Unterhalt der Verbindungsstrasse S. - Hauptstrasse ist zwar die Gemeinde zuständig, jedoch geht der Schneebruch derselben zulasten der bestehenden Korporation (Art. 2 Abs. 3 der Statuten), womit die Flurgenossenschaft S. bezüglich der Schneeräumung für den Unterhalt des erwähnten Teilstücks verantwortlich ist.