c) Die Einsprecherin ist Grundeigentümerin der Parzelle Nr. X. Dieses Grundstück grenzt zwar nicht unmittelbar an die Flurgenossenschaftsstrasse, wird jedoch indirekt über diese erschlossen, muss die Einsprecherin doch die Verbindungsstrasse S. - Hauptstrasse befahren oder die Strasse S. benutzen, um auf die Hauptstrasse zu gelangen. Für den Unterhalt der Verbindungsstrasse S. - Hauptstrasse ist zwar die Gemeinde zuständig, jedoch geht der Schneebruch derselben zulasten der bestehenden Korporation (Art. 2 Abs. 3 der Statuten), womit die Flurgenossenschaft S. bezüglich der Schneeräumung für den Unterhalt des erwähnten Teilstücks verantwortlich ist. Da die Einsprecherin aufgrund des Gesagten zumindest aus dem Teilstück S. - Hauptstrasse einen Nutzen zieht, ist es durchaus vertretbar, wenn das betreffende Gebiet in die Flurgenossenschaft einbezogen wird, zumal dies auch aus Gründen der Rechtsgleichheit als sachgerecht erscheint. Der Regierungsrat kommt demzufolge zum Schluss, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Eingliederung des Einzugsgebiets Z., N., W. erfüllt sind. Entscheid des Regierungsrates vom 14.02.2006 (Eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vom Verwaltungsgericht am 24. Januar 2007 abgewiesen worden.) 1437 Denkmalpflege: Geschützte Kulturobjekte haben sich bezüglich Gliederung, Material und Technik grundsätzlich der herkömmlichen Bauart anzupassen. 3. a) Das Gasthaus R. in U., ist nach dem kantonalen Schutzzonenplan als Einzel- bzw. Kulturobjekt ausdrücklich unter Schutz gestellt (Objekt Nr. X). Damit ist das Gasthaus R. in seinem Charakter und in seiner schutzwürdigen Substanz langfristig zu erhalten. Die Rekurrenten als Grundeigentümer sind dabei verpflichtet, das „R.“ dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu unterhalten (Art. 86 Abs. 3 BauG). b) Unbestritten ist, dass dem „R.“ aufgrund seiner traditionellen Anlässe kulturhistorisch eine grosse Bedeutung, vor allem in Bezug auf das bäuerliche Brauchtum, zukommt. Dafür sprechen bspw. der traditionsgemäss am Montag nach Jakobi (25. Juli) im mit Malereien verzierten Saal stattfindende Sennenball oder andere gepflegte Bräuche wie Alter Silvester, Alpfahrt, Stobete etc. Das Gasthaus R. ist jedoch nicht nur wegen der genannten, im Saalanbau (Saal-/Restauranttrakt) stattfindenden traditionellen Anlässe kulturhistorisch schützenswert, sondern grundsätzlich aufgrund der Jahrhunderte alten Geschichte des Gasthauses an der S. als solches. Somit ist das ganze Gebäude, nicht nur der Saal mit den nach der Gasexplosion von 1981 rekonstruierten Wandmalereien, sondern auch der Wohntrakt mit der getäferten Hauptfassade oder die zur Terrasse/Sitzplatz ausgerichtete Südfassade integral unter Schutz gestellt. Nichts anderes weist auch der kantonale Schutzzonenplan aus, der das „R.“ als Einzelbaute als geschützt bezeichnet und nicht bloss Bauteile davon wie bspw. den Saal (vgl. kantonaler Schutzzonenplan Appenzell A.Rh.: Liste der Kultur- und Naturobjekte, Objekt Nr. X). Auch die Bausubstanz ist somit ein wesentlicher Teil des Kulturobjekts „R.“, was auch die Tatsache belegt, dass das „R.“ - in der Vergangenheit und heute - immer wieder auf Chlaushauben der Silvesterkläuse dargestellt wird und für sämtliche Appenzeller Bauernmaler, mit oder ohne vorbeiziehende Kuhherden (Alpfahrt), ein beliebtes Sujet war und damit nicht zu Unrecht als eines der meistgemalten Gasthäuser des Kantons bezeichnet werden darf. Letztlich können die traditionellen Anlässe im „R.“ auch langfristig nur überleben, wenn das „R.“ auch äusserlich den erhöhten Anforderungen an ein Kulturobjekt aus baulicher und gestalterischer Sicht nachkommt, sind doch auch die traditionellen Bräuche im „R.“ nur authentisch, wenn auch die Hülle, in der das Brauchtum gelebt wird, in traditioneller Art und Weise in Erscheinung tritt und erhalten bleibt. Nichts anderes vermögen die Rekurrenten im Übrigen aus der im Grundbuch auf der Parz. Nr. Y eingetragenen Dienstbarkeit (Servitut) herzuleiten, besteht doch danach entgegen den Behauptungen der Rekurrenten nicht bloss in Bezug auf den Saal und dessen Nutzung eine „Veränderungsbeschränkung mit Zutrittsrecht zu Gunsten der Schweiz. Eidgenossenschaft“ (vgl. GB-Eintrag vom 8. Januar 1992), sondern in Bezug auf das Gasthaus R. als solches. Aus dem entsprechenden Dienstbarkeitsvertrag geht dabei wörtlich hervor, dass der jeweilige Grundeigentümer des Gasthauses R. - abgesehen von den nötigen Unterhaltsarbeiten - ohne Genehmigung der Berechtigten „alle Veränderungen am Objekt X“ zu unterlassen hat. c) Zusammengefasst liegt der Charakter und die schutzwürdige Substanz des Gasthauses R. somit nicht alleine im Saal und der Durchführung der darin stattfindenden traditionellen bäuerlichen Anlässe begründet, sondern im ganzen Kulturobjekt „R.“, wozu auch die Bausubstanz und hier strittige Südfassade gehört. 4. a) Nach Art. 86 Abs. 3 BauG sind die geschützten Natur- und Kulturobjekte in ihrem Charakter und in ihrer schutzwürdigen Substanz langfristig zu erhalten. Dies bedeutet indessen nicht, dass an einem Kulturobjekt überhaupt keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden dürfen. Indes sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass sie geschützte Kulturobjekte nicht beeinträchtigen und in ihrer optischen Wirkung dem Schutzziel nicht widersprechen (Art. 86 Abs. 5 BauG). b) Dementsprechend haben sich geschützte Kulturobjekte bei Umbauten und Renovationen bezüglich Gliederung, Material und Technik grundsätzlich der herkömmlichen Bauart anzupassen. Die Denkmalpflege achtet bei Kulturobjekten besonders auf die Authentizität des Materials, da der mit modernen Mitteln hergestellte Ersatz von historischen Bauteilen (bspw. Eternit- statt Holzschindeln, Zwischenglas-Sprossen statt aussenliegende Sprossen) als historisch unglaubwürdig gilt. Ziel ist es daher, Kulturobjekte und deren Umgebung in der Originalsubstanz und der historisch begründeten Erscheinung zu erhalten. Bei Renovationen von Kulturobjekten ist daher nebst der Ästhetik/Gestaltung auch der Grundsatz der Echtheit des Materials zu beachten. Anderenfalls könnte die Erscheinung von Kulturobjekten nur oberflächlich betrachtet gewahrt bleiben. (Fassaden)renovationen bei geschützten Kulturobjekten müssen sich daher in Bezug auf die Gliederung, Materialwahl und technische Ausführung am aktuellen Zustand der historischen Baute orientieren, was einen Materialwechsel von Holz zu Faserzement grundsätzlich ausschliesst. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 24.07.2006 (Eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vom Verwaltungsgericht am 27. Juni 2007 abgewiesen worden.) 1438 Baubewilligungsverfahren: Ein Wohnwagen ist nicht als Baute im Sinne des Baureglements zu qualifizieren, womit dieser den reglementarischen Grenzabstand nicht einzuhalten braucht. 3. Umstritten ist vorliegend, ob der Wohnwagen des Rekurrenten auf der Parz. Nr. X, Grub, als „Baute“ bzw. „Kleinbaute“ im Sinne von Art. 19 Baureglement G. (BauR) zu qualifizieren ist und dementsprechend gegenüber dem Nachbargrundstück, Parz. Nr. Y, ein Grenzabstand von 3 m einzuhalten ist. a) Für die Begriffe „Bauten und Anlagen“ enthält weder das Baugesetz (BauG; bGS 721.1) noch die Bauverordnung (BauV; bGS 721.11), noch das Baureglement der Gemeinde G. eine Definition. Der bundesrechtliche Begriff der Bauten und Anlagen ist vom Bundesgesetzgeber in Art. 22 Abs. 1 Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) eingeführt worden. Danach dürfen „Bauten und Anlagen“ nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Nach der