Die für eine Beitrittsverpflichtung erforderliche Mehrheit ist zudem nach den Akten erreicht, womit sowohl die Voraussetzungen von Art. 703 Abs. 1 ZGB als auch diejenigen von Art. 168 Abs. 2 EG zum ZGB erfüllt sind. b) Im Weiteren gilt es zu beurteilen, ob das Einzugsgebiet Z., N., W. zu Recht zur Mitgliedschaft in der Flurgenossenschaft verpflichtet wurde. Dabei gilt es festzuhalten, dass im Falle von Strassen- und Weganlagen in der Regel sämtliche Grundstücke einbezogen werden dürfen, die aus der betreffenden Strasse einen Nutzen ziehen (AR GVP Sammelband 1988 Nr. 1066).