Mit Entscheid vom 30. Juni 1993 erliess das Departement Bau und Umwelt (vormals Baudirektion) eine Räumungsverfügung, weil der Platz nicht der Landwirtschaftszone entsprach. Einen gegen diesen Entscheid gerichteten Rekurs hat der Regierungsrat von Appenzell A.Rh. wegen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften mit Entscheid vom 11. Januar 1994 an die Vorinstanz zurückgewiesen. Obwohl das Verfahren danach sistiert und nicht mehr aufgenommen wurde, konnte der Rekurrent ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr) davon ausgehen, dass für eine Erweiterung des Lagerplatzes keine Bewilligung notwendig sei bzw. dass die Tolerierung einer Erweiterung einer Bewilligung gleichkomme.