Lagerplatz niemals bewilligt wurde und auch von einer Anzeige bei der (ehemaligen) kantonalen Baudirektion nichts bekannt bzw. eine solche nicht aktenkundig ist, kommt das Departement Bau und Umwelt aufgrund des Gesagten zum Schluss, dass die Erstellung des Lagerplatzes nicht rechtmässig erfolgte, womit die Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. a RPV nicht erfüllt ist. 7. Der Rekurrent macht geltend, eine jahrzehntelange Tolerierung des Lagerplatzes komme nach Treu und Glauben einer Bewilligung gleich. Mit Entscheid vom 30. Juni 1993 erliess das Departement Bau und Umwelt (vormals Baudirektion) eine Räumungsverfügung, weil der Platz nicht der Landwirtschaftszone entsprach. Einen gegen diesen Entscheid gerichteten Rekurs hat der Regierungsrat von Appenzell A.Rh. wegen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften mit Entscheid vom 11. Januar 1994 an die Vorinstanz zurückgewiesen. Obwohl das Verfahren danach sistiert und nicht mehr aufgenommen wurde, konnte der Rekurrent ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr) davon ausgehen, dass für eine Erweiterung des Lagerplatzes keine Bewilligung notwendig sei bzw. dass die Tolerierung einer Erweiterung einer Bewilligung gleichkomme. So wurde im erwähnten Regierungsratsentscheid festgehalten, dass es zu prüfen gelte, ob der Platz früher bewilligt worden sei oder keiner Bewilligung bedurfte oder als geringfügige Änderung einer vorbestehenden Anlage nachträglich zu bewilligen sei. Aufgrund dieser Erwägungen musste sich der Rekurrent bewusst sein, dass eine zusätzliche Erweiterung des Lagerplatzes nicht einfach unter den Schutz der Bestandesgarantie fällt bzw. dass dafür zumindest ein Baugesuch einzureichen ist. Unter diesen Umständen ist auch die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben unbehelflich. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 30.08.2006 1436 Strassenwesen: Voraussetzungen für die Eingliederung eines Teilgebiets in eine Flurgenossenschaft. 6. a) Können gemäss Art. 703 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) Bodenverbesserungen wie Weganlagen, Güterzusammenlegungen und dergleichen nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Diese Beitrittsvoraussetzung wurde im Wesentlichen durch Art. 168 Abs. 2 EG zum ZGB in das kantonale Recht übernommen. Bei der Flurgenossenschaft S. handelt es sich um ein solches gemeinschaftliches Unternehmen, welches zum Zweck des Unterhalts sowie zur Verbesserung der Strasse S. gegründet wurde. Zur Verwirklichung dieser Ziele erweist sich die Gründung einer Flurgenossenschaft ohne Zweifel als zweckmässig. Die für eine Beitrittsverpflichtung erforderliche Mehrheit ist zudem nach den Akten erreicht, womit sowohl die Voraussetzungen von Art. 703 Abs. 1 ZGB als auch diejenigen von Art. 168 Abs. 2 EG zum ZGB erfüllt sind. b) Im Weiteren gilt es zu beurteilen, ob das Einzugsgebiet Z., N., W. zu Recht zur Mitgliedschaft in der Flurgenossenschaft verpflichtet wurde. Dabei gilt es festzuhalten, dass im Falle von Strassen- und Weganlagen in der Regel sämtliche Grundstücke einbezogen werden dürfen, die aus der betreffenden Strasse einen Nutzen ziehen (AR GVP Sammelband 1988 Nr. 1066). Wenn Liegenschaften aus dem gemeinsamen Werk einen relativ geringen Nutzen ziehen, dann ist dieser Situation durch eine gerechte Abstufung der Kostenbeiträge Rechnung zu tragen. Der Regierungsrat kommt aufgrund der Berechnungsgrundlage von Art. 7 der Statuten und der Überprüfung des Kostenverteilers zum Schluss, dass die Kosten im Verhältnis zum Nutzen angemessen sind und sich der Kostenverteiler damit als sachgerecht erweist. c) Die Einsprecherin ist Grundeigentümerin der Parzelle Nr. X. Dieses Grundstück grenzt zwar nicht unmittelbar an die Flurgenossenschaftsstrasse, wird jedoch indirekt über diese erschlossen, muss die Einsprecherin doch die Verbindungsstrasse S. - Hauptstrasse befahren oder die Strasse S. benutzen, um auf die Hauptstrasse zu gelangen. Für den Unterhalt der Verbindungsstrasse S. - Hauptstrasse ist zwar die Gemeinde zuständig, jedoch geht der Schneebruch derselben zulasten der bestehenden Korporation (Art. 2 Abs. 3 der Statuten), womit die Flurgenossenschaft S. bezüglich der Schneeräumung für den Unterhalt des erwähnten Teilstücks verantwortlich ist. Da die Einsprecherin aufgrund des Gesagten zumindest aus dem Teilstück S. - Hauptstrasse einen Nutzen zieht, ist es durchaus vertretbar, wenn das betreffende Gebiet in die Flurgenossenschaft einbezogen wird, zumal dies auch aus Gründen der Rechtsgleichheit als sachgerecht erscheint. Der Regierungsrat kommt demzufolge zum Schluss, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Eingliederung des Einzugsgebiets Z., N., W. erfüllt sind. Entscheid des Regierungsrates vom 14.02.2006 (Eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vom Verwaltungsgericht am 24. Januar 2007 abgewiesen worden.) 1437 Denkmalpflege: Geschützte Kulturobjekte haben sich bezüglich Gliederung, Material und Technik grundsätzlich der herkömmlichen Bauart anzupassen. 3. a) Das Gasthaus R. in U., ist nach dem kantonalen Schutzzonenplan als Einzel- bzw. Kulturobjekt ausdrücklich unter Schutz gestellt (Objekt Nr. X). Damit ist das Gasthaus R. in seinem Charakter und in seiner schutzwürdigen Substanz langfristig zu erhalten. Die Rekurrenten als Grundeigentümer sind dabei verpflichtet, das „R.“ dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu unterhalten (Art. 86 Abs. 3 BauG). b) Unbestritten ist, dass dem „R.“ aufgrund seiner traditionellen Anlässe kulturhistorisch eine grosse Bedeutung, vor allem in Bezug auf das bäuerliche Brauchtum, zukommt. Dafür sprechen bspw. der traditionsgemäss am Montag nach Jakobi (25. Juli) im mit Malereien verzierten Saal stattfindende Sennenball oder andere gepflegte Bräuche wie Alter Silvester, Alpfahrt, Stobete etc. Das Gasthaus R. ist jedoch nicht nur wegen der genannten, im Saalanbau (Saal-/Restauranttrakt) stattfindenden traditionellen Anlässe kulturhistorisch schützenswert, sondern grundsätzlich aufgrund der Jahrhunderte alten Geschichte des Gasthauses an der S. als solches. Somit ist das ganze Gebäude, nicht nur der Saal mit den nach der Gasexplosion von 1981 rekonstruierten Wandmalereien, sondern auch der Wohntrakt mit der getäferten Hauptfassade oder die zur Terrasse/Sitzplatz ausgerichtete Südfassade integral unter Schutz gestellt. Nichts anderes weist auch der kantonale Schutzzonenplan aus, der das „R.“ als Einzelbaute als geschützt bezeichnet und nicht bloss Bauteile davon wie bspw. den Saal (vgl. kantonaler Schutzzonenplan Appenzell A.Rh.: Liste der Kultur- und Naturobjekte, Objekt Nr. X). Auch die Bausubstanz ist somit ein wesentlicher Teil des Kulturobjekts „R.“, was auch die Tatsache belegt, dass das „R.“ - in der Vergangenheit und heute - immer wieder auf Chlaushauben der Silvesterkläuse dargestellt wird und für sämtliche Appenzeller Bauernmaler, mit oder ohne vorbeiziehende Kuhherden (Alpfahrt), ein beliebtes Sujet war und damit nicht zu Unrecht als eines der meistgemalten Gasthäuser des Kantons bezeichnet werden darf. Letztlich können die traditionellen Anlässe im „R.“ auch langfristig nur überleben, wenn das „R.“ auch äusserlich den erhöhten Anforderungen an ein Kulturobjekt aus baulicher und gestalterischer Sicht nachkommt, sind doch auch die traditionellen Bräuche im „R.“ nur authentisch, wenn auch die Hülle, in der das Brauchtum gelebt wird, in traditioneller Art und Weise in Erscheinung tritt und erhalten bleibt.