168 Abs. 2 EG zum ZGB in das kantonale Recht übernommen. Bei der Flurgenossenschaft S. handelt es sich um ein solches gemeinschaftliches Unternehmen, welches zum Zweck des Unterhalts sowie zur Verbesserung der Strasse S. gegründet wurde. Zur Verwirklichung dieser Ziele erweist sich die Gründung einer Flurgenossenschaft ohne Zweifel als zweckmässig. Die für eine Beitrittsverpflichtung erforderliche Mehrheit ist zudem nach den Akten erreicht, womit sowohl die Voraussetzungen von Art. 703 Abs. 1 ZGB als auch diejenigen von Art. 168 Abs. 2 EG zum ZGB erfüllt sind.