So wurde im erwähnten Regierungsratsentscheid festgehalten, dass es zu prüfen gelte, ob der Platz früher bewilligt worden sei oder keiner Bewilligung bedurfte oder als geringfügige Änderung einer vorbestehenden Anlage nachträglich zu bewilligen sei. Aufgrund dieser Erwägungen musste sich der Rekurrent bewusst sein, dass eine zusätzliche Erweiterung des Lagerplatzes nicht einfach unter den Schutz der Bestandesgarantie fällt bzw. dass dafür zumindest ein Baugesuch einzureichen ist. Unter diesen Umständen ist auch die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben unbehelflich. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 30.08.2006 1436