Staatsstrassen auch dem betreffenden Strasseninspektor Anzeige zu machen“. Da der strittige Lagerplatz niemals bewilligt wurde und auch von einer Anzeige bei der (ehemaligen) kantonalen Baudirektion nichts bekannt bzw. eine solche nicht aktenkundig ist, kommt das Departement Bau und Umwelt aufgrund des Gesagten zum Schluss, dass die Erstellung des Lagerplatzes nicht rechtmässig erfolgte, womit die Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. a RPV nicht erfüllt ist. 7. Der Rekurrent macht geltend, eine jahrzehntelange Tolerierung des Lagerplatzes komme nach Treu und Glauben einer Bewilligung gleich.