Nach Angaben des Rekurrenten besteht der Platz seit mehr als 60 Jahren und wurde nie bewilligt, weil es zum Zeitpunkt der Erstellung keine entsprechenden Bewilligungserfordernisse gegeben habe. Da das Raumplanungsgesetz zum Zeitpunkt der Erstellung wie erwähnt noch nicht in Kraft war, richtete sich eine allfällige Bewilligungspflicht nach kantonalem bzw. kommunalem Recht. b) Gemäss Art. 1a Abs. 2 lit. a der aufgehobenen Bauordnung Heiden vom 30. Januar 1973 war eine Baubewilligung erforderlich für Neubauten jeder Art, ausser es handelte sich um unbedeutende Bauveränderungen, die keine nachbarlichen oder öffentlichen Interessen berühren (Art. 1b lit. a altBauordnung).