f) keine wichtigen Anliegen der Raumplanung entgegenstehen. 6. a) Es ist unbestritten, dass der Lagerplatz weder zonenkonform noch ausserhalb des Baugebiets standortgebunden ist. Es ist im Weiteren davon auszugehen, dass er vor dem Jahre 1980 (Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes; RPG; SR 700) erstellt wurde. Demnach gilt es gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a RPV zu beurteilen, ob die Erstellung des Lagerplatzes rechtmässig erfolgte. Nach Angaben des Rekurrenten besteht der Platz seit mehr als 60 Jahren und wurde nie bewilligt, weil es zum Zeitpunkt der Erstellung keine entsprechenden Bewilligungserfordernisse gegeben habe.