beurteilt würde, dieser augrund der fehlenden Standortgebundenheit nicht bewilligungsfähig wäre (Art. 24 RPG). Zudem sprechen auch die erhöhten Anforderungen in der Landschaftsschutzzone gegen eine nachträgliche Bewilligung der erwähnten baulichen Massnahmen. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 20.07.2006 (Eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vom Verwaltungsgericht am 28. Februar 2007 abgewiesen worden.) 1435 Bauten ausserhalb Bauzone: Die ursprüngliche Erstellung eines Lagerplatzes muss rechtmässig erfolgt sein, damit für diesen die Bestandesgarantie gilt.