95 EG zum ZGB der kantonalen Baudirektion zu melden. Nach Art. 95 Abs. 1 altEG zum ZGB vom 23. Mai 1911 war vorgeschrieben, Bauten an Staatsstrassen der kantonalen Baudirektion anzuzeigen sowie vor Beginn des Baues Visiere aufzustellen. Somit steht fest, dass der Lagerplatz schon vor über 60 Jahren bewilligungs- bzw. meldepflichtig war. Dies ist im Übrigen selbst dann der Fall, wenn er vor 100 Jahren erstellt worden wäre, lautete doch schon Art. 30 des Gesetzes über die Liegenschaften vom 28. April 1889 (welches durch das EG zum ZGB aufgehoben wurde) folgendermassen: „Wer an Staatsstrassen, sowie an Eisenbahnlinien bauen will, hat vor Beginn des Baues Visiere aufzustellen, bei Bauten an Staatsstrassen auch dem betreffenden Strasseninspektor Anzeige zu machen“. Da der strittige