Die ursprünglich bewilligte Sitzplatzüberdachung wurde zu einem geschlossenen, befensterten und isolierten Raum umgebaut, womit dieser nun den Charakter eines eigentlichen Geräteschuppenanbaus aufweist. Durch die Summe dieser baulichen Massnahmen wurde die vormals als Geräteschuppen bewilligte freistehende Baute insgesamt einer ferienhausähnlichen Nutzung zugeführt, auch wenn die Rekurrenten vorgeben, die Baute neben der Nutzung als Geräteraum nur als Bastelraum genutzt zu haben. 4. a) Der Geräteschuppen wurde gestützt auf Art. 80 des alten Einführungsgesetzes zum RPG sowie Art. 34 der alten Bauverordnung (altBauV) bewilligt. Nach Art. 34 Abs. 1 lit.