d) Dementsprechend hat das Planungsamt den Wohnhaus-Anbau der Rekurrenten zu Recht als stilfremdes Element bezeichnet, das den Bestimmungen von Art. 112 und Art. 82 Abs. 2 und 3 BauG widerspricht. Damit kann dafür keine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 10.11.2006 1434 Bauten ausserhalb Bauzone: Keine nachträgliche Bewilligung für ferienhausähnliche Umnutzung eines Geräteschuppens.