Gemäss Art. 24c Abs. 2 RPG können rechtmässig erstellte, nicht mehr zonenkonforme bestimmungsgemäss nutzbare Bauten ausserhalb der Bauzone teilweise geändert, massvoll erweitert oder wieder aufgebaut werden. Nach Art. 42 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) sind Änderungen an Bauten und Anlagen, auf welche Art. 24c RPG anwendbar ist, zulässig, wenn ihre Identität einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Die Identität ist gewahrt, wenn die zonenwidrig genutzte Fläche nicht um mehr als 30% erweitert wird. (Art. 42 Abs. 3 lit. a RPV). Die Wohnfläche des Ferienhauses beträgt ca. 71