34 Abs. 1 lit. b altBauV konnten Lagerschuppen als übliche Bestandteile der Wohnnutzung bewilligt werden, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass sie in bereits bestehenden und nicht landwirtschaftlich genutzten Gebäulichkeiten nicht untergebracht werden konnten. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, BauG; bGS 721.1) bestimmt sich die Zulässigkeit von baubewilligungspflichtigen, zonenwidrigen Bauvorhaben und Vorkehren ausserhalb der Bauzonen ausschliesslich nach den Vorschriften des RPG (Art. 119 BauG). Gemäss Art.