Des Weiteren wurde damals festgehalten, dass sich ein Abweichen lediglich dann aufdrängen würde, wenn der Zonenrand das geplante Bauvorhaben geradezu verdecken würde. Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall, denn das Haus der Rekurrenten bildet mit den unmittelbar benachbarten Liegenschaften einen eigenen Weiler, welcher ungefähr 150 Meter von der Bauzone entfernt ist und von der S. her gut einsehbar ist. d) Dementsprechend hat das Planungsamt den Wohnhaus-Anbau der Rekurrenten zu Recht als stilfremdes Element bezeichnet, das den Bestimmungen von Art. 112 und Art. 82 Abs. 2 und 3 BauG widerspricht. Damit kann dafür keine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden.