Das Bauvorhaben befindet sich in einer Landwirtschaftszone, welche von einer Landschaftsschutzzone überlagert wird, und eben nicht in einer Bauzone, in welcher weniger strenge Anforderungen gelten. Der genau gleiche Einwand wurde durch die Rekurrenten bereits im Verfahren vor dem Regierungsrat im Jahre 1992 vorgebracht und mit dem Argument abgewiesen, dass die Nähe zu einer anderen Zone grundsätzlich nicht zur Dispensation von den Bestimmungen führt, die für die eigene Zone gelten. Des Weiteren wurde damals festgehalten, dass sich ein Abweichen lediglich dann aufdrängen würde, wenn der Zonenrand das geplante Bauvorhaben geradezu verdecken würde.