Damit kann auch keine Rede davon sein, dass mit dem erstellten Balkonanbau die allgemeinen Gestaltungsprinzipien eingehalten werden. c) Auch der rekurrentische Einwand, das Bauvorhaben liege nur 150 Meter von der Bauzone entfernt, ist haltlos. Das Bauvorhaben befindet sich in einer Landwirtschaftszone, welche von einer Landschaftsschutzzone überlagert wird, und eben nicht in einer Bauzone, in welcher weniger strenge Anforderungen gelten.