Für Bauten, die sich nicht oder nicht mehr stilecht präsentieren, lässt sich kein Recht zu weiterer Stilentfremdung ableiten (vgl. bereits Entscheid des Regierungsrats vom 25. Februar 1992 i.S. Rekurs von W. K. aus H. gegen die Verfügung der Baudirektion vom 23. April 1991 betreffend Balkonanbau ausserhalb Bauzone). Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass der wintergartenähnliche Balkonanbau nicht nur als stilfremdes Bauteil zu qualifizieren ist, sondern dass er in seinem gesamten Erscheinungsbild geradezu als verunstaltend wirkt. Damit kann auch keine Rede davon sein, dass mit dem erstellten Balkonanbau die allgemeinen Gestaltungsprinzipien eingehalten werden. c)