Auch wenn, wie die Rekurrenten geltend machen, das Gebäude in zwei Hausteile geteilt ist, welche in der Fenster- und Geschosseinteilung verschieden sind und die Dachgestaltung nicht symmetrisch ist, führt dies im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung. Auch an appenzellerähnlichen Häusern stellen Balkonanbauten ausserhalb der Bauzone stilfremde, der herkömmlichen Bauweise im Kanton widersprechende Elemente dar. Für Bauten, die sich nicht oder nicht mehr stilecht präsentieren, lässt sich kein Recht zu weiterer Stilentfremdung ableiten (vgl. bereits Entscheid des Regierungsrats vom 25. Februar 1992 i.S.