Diese Bestimmungen gehen über ein blosses Verunstaltungsverbot hinaus und stellen eine hinreichende gesetzliche Grundlage für den Schutz des traditionellen Baustils und dessen Elemente dar. Wird durch dieses Eingliederungsgebot positiv eine gute Gestaltung zur Sicherstellung einer befriedigenden Gesamtwirkung verlangt, so bedeutet dies, dass an traditionellen Bauten stilgerechte Bauteile verlangt und stilfremde untersagt werden können (vgl. AR GVP 8/1996, Nr. 2149). An der Hauptfassade von Appenzeller Bauernhäusern ausserhalb der Bauzone sind Balkone oder anderweitige auskragende Bauteile fremd und werden praxisgemäss nicht zugelassen.