Zudem haben nach Art. 82 Abs. 2 BauG Bauten, Anlagen und landschaftsverändernde Massnahmen in Ergänzung zu den Gestaltungsbestimmungen von Art. 112 BauG erhöhten Anforderungen in Bezug auf die Gestaltung, Farbgebung und Einpassung ins Landschaftsbild zu genügen. Diese Bestimmungen gehen über ein blosses Verunstaltungsverbot hinaus und stellen eine hinreichende gesetzliche Grundlage für den Schutz des traditionellen Baustils und dessen Elemente dar.