a) Nach Art. 112 Abs. 1 BauG haben sich Bauten und Anlagen so in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dieses generelle Eingliederungsgebot wird in Art. 112 Abs. 2 BauG für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone konkretisiert. Demnach haben sich Neubauten, Umbauten und Renovationen an traditionellen Gebäuden der herkömmlichen Bauart zumindest in Bezug auf Gebäude- und Dachform sowie Material- und Farbwahl anzupassen. Zudem haben nach Art. 82 Abs. 2 BauG Bauten, Anlagen und landschaftsverändernde Massnahmen in Ergänzung zu den Gestaltungsbestimmungen von Art.