Diesen Überlegungen kann sich die Anwaltsaufsichtskommission vollumfänglich anschliessen, weshalb sie zufolge Entzugs des Anwaltspatentes von der Ausfällung einer Disziplinarstrafe gegenüber X. absieht. Anzufügen ist, dass diese Rechtsauffassung durchaus auch mit dem BGFA vereinbar ist, wonach die Aufsichtsbehörde - ungeachtet der Unterstellung der betroffenen Person unter das BGFA im Zeitpunkt der Disziplinierung - stets unter dem Blickwinkel des Verhältnismässigkeitsprinzips zu entscheiden hat, ob die Massnahme geeignet und erforderlich ist, um die mit der Disziplinaraufsicht verbundenen Ziele zu erreichen (vgl. W. Fellmann/G. G. Zindel, Kommentar