Den Schutzbedürfnissen des rechtsuchenden Publikums sei mit der Ausstossung des unwürdigen Anwaltes aus der Berufsgemeinschaft hinreichend Rechnung getragen (ZR 70 [1971], Nr. 99, S. 273 ff.). Diesen Überlegungen kann sich die Anwaltsaufsichtskommission vollumfänglich anschliessen, weshalb sie zufolge Entzugs des Anwaltspatentes von der Ausfällung einer Disziplinarstrafe gegenüber X. absieht.