Aus den Erwägungen: Wie vorstehend erwähnt, verfügt X. seit dem 23. Oktober 2004 über kein Anwaltspatent mehr. Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich hat in einem Entscheid vom 7. Februar 1968 festgehalten, dass mit dem Patententzug die Disziplinarstrafe ihren eigentlichen Sinn und Zweck verliere (...). Es fehle ein allgemeines, öffentliches Interesse an der nachträglichen Bestrafung. Den Schutzbedürfnissen des rechtsuchenden Publikums sei mit der Ausstossung des unwürdigen Anwaltes aus der Berufsgemeinschaft hinreichend Rechnung getragen (ZR 70 [1971], Nr. 99, S. 273 ff.).