Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bedeutet eine Grippeerkrankung - im Gegensatz zu einer einfachen Erkältung - eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung. Folglich kann RA X. unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten auch nicht angelastet werden, dass er nicht die appenzell-ausserrhodische Strafprozessordnung konsultierte und zwecks Fristwahrung beim Obergericht die erforderlichen Anträge und Beweisergänzungen im Sinne von Art. 214 Abs. 3 StPO einreichte. An dieser Betrachtungsweise ändert auch ein von ihm am 3. Februar 2004 bei der Justizaufsichtskommisson von Appenzell A. Rh.