Im Gegenteil lag wegen der Grippeerkrankung ein konkreter Grund für das Versäumnis von RA X. vor. Ein Verstoss von RA X. gegen die anwaltlichen Berufsregeln ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht gegeben bzw. für eine Disziplinierung des verzeigten Anwaltes besteht keine Veranlassung. AAK 30.08.2005 3479 Anwalt/Anwältin. Patententzug. Disziplinarstrafe. Öffentliches Interesse an einer nachträglichen Bestrafung. Schutzbedürfnisse des rechtsuchenden Publikums. 171