Verpasst ein Anwalt beispielsweise versehentlich eine Frist, ist dies disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung. Die Aufsichtsbehörde hat nur einzuschreiten, wenn „erschwerende Umstände vorliegen, die auf eine unverantwortliche Berufsausübung schliessen lassen (W. Fellmann/G.G. Zindel, a.a.O., N. 15 und 26 zu Art. 12). Das Kantonsgericht von Appenzell A. Rh. fällte am 20. August 2003 ein Urteil in der Strafsache gegen den Angeklagten Y. Dessen amtlicher Verteidiger RA X. meldete fristgemäss die Appellation gegen dieses Urteil an. Die am 4. Februar 2004 ablaufende Frist zur Einreichung der Appellationserklärung verstrich ungenützt.