Aus den Erwägungen: Zu beurteilen ist vorliegend, ob RA X. infolge Verpassens der 14- tägigen Appellationsfrist in einer Strafsache eine Berufsregel nach Art. 12 BGFA verletzt hat. Die Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA bestimmt, dass Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben. Art. 12 lit. a BGFA greift erst ein, wenn das Verhalten gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen. Es muss sich also um ein grobes Fehlverhalten handeln. Verpasst ein Anwalt beispielsweise versehentlich eine Frist, ist dies disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung.