Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens ist indessen nicht die Schuldpflicht bezüglich des Mietzinses sondern die provisorische Vollstreckbarkeit der betriebenen Mietzinsforderung. Provisorisch vollstreckbar ist der betriebene Mietzins jedoch, wie oben dargelegt, nur aufgrund einer durch den Schuldner unterschriftlich bekräftigten Schuldanerkennung. Eine solche liegt aber für die ab Januar 2004 geschuldeten Mietzinse nicht vor, weil die Parteien seit diesem Zeitpunkt nicht mehr über einen 168 B. Gerichtsentscheide 3477