266 N. 37/38) zutreffend bemerkt. Einen solchen neuen, ab dem 1. Januar 2004 gültigen, Mietvertrag konnten die Parteien ohne weiteres formlos abschliessen (Roger Weber, a.a.O., Art. 253 N. 7). Aufgrund des neuen Mietvertrags war und ist die Schuldnerin weiterhin zur Bezahlung des Mietzinses von Fr. 900.-- pro Monat verpflichtet. Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens ist indessen nicht die Schuldpflicht bezüglich des Mietzinses sondern die provisorische Vollstreckbarkeit der betriebenen Mietzinsforderung.