Mit der Vorinstanz ist daher von einem auf den 31. Dezember 2003 befristeten Mietvertrag auszugehen. 3. Nach Beendigung des Vertrags ist die Schuldnerin mit Zustimmung der Gläubigerin im Mietobjekt verblieben und hat weiterhin den für die inzwischen abgelaufene feste Vertragsdauer vereinbarten monatlichen Mietzins von Fr. 900.-- bezahlt. Die Parteien haben damit das ursprünglich befristete Mietverhältnis stillschweigend „verlängert“. Diese „Verlängerung“ entspricht, logisch betrachtet, dem Abschluss eines neuen Mietvertrags zwischen den Parteien, wie Peter Higi (a.a.O., Art. 255 N. 49, Art. 266 N. 37/38) zutreffend bemerkt.