255 N. 2). Angesichts der in Ziffer 6 klar vereinbarten Mietdauer hat Ziffer 7 einen unmöglichen Inhalt, denn das befristete Mietverhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Dauer ohne Kündigung (Peter Higi, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilband V 2b, Die Miete, Zürich 1994, Art. 255 N. 26). Dass trotz der klaren Befristung des Vertrags gemäss Ziffer 6 in dessen Ziffer 7 von Kündigung die Rede ist, kann nur unsorgfältiger Redaktion des Mietvertrags zugeschrieben werden. Mit der Vorinstanz ist daher von einem auf den 31. Dezember 2003 befristeten Mietvertrag auszugehen.