Ziffer 6 des Mietvertrags haben die Parteien aber klipp und klar vereinbart, dass die Miete ab 1. Januar 2003 auf eine feste Vertragsdauer bis zum 31. Dezember 2003 vereinbart werde. Nach Art. 255 Abs. 1 OR kann das Mietverhältnis befristet oder unbefristet sein. Die Mietdauer kann also zum Voraus festgesetzt werden. In diesem Falle endet das Mietverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Dauer und ist gemäss gesetzlicher Definition ein befristetes (Roger Weber in Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, OR I, Basel/Genf/München 2003, Art. 255 N. 2).