Betrieben seien die fälligen Mietzinse für die Monate März bis und mit Juli 2005 à je Fr. 900.--, wofür der weiterhin gültige Mietvertrag einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstelle. 2. Der Gläubigerin ist beizupflichten, dass bei der Beurteilung eines Vertrags der wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten ist (Art. 18 Abs. 1 OR). In 167 B. Gerichtsentscheide 3477