266 Abs. 2 OR, wonach ein befristetes Mietverhältnis, welches die Parteien stillschweigend fortsetzten, zu einem unbefristeten Mietverhältnis werde. Das Kantonsgerichtspräsidium mache im Weiteren geltend, der Widerspruch sei nach der Unklarheitsregel zu lösen. Nach Art. 18 OR sei bei der Beurteilung eines Vertrags aber der übereinstimmende wirkliche Wille zu beachten. Es sei klar, dass die Parteien den Mietvertrag gewollt hätten.