Erst nach Ablauf dieser festen Vertragsdauer könne gekündigt werden. So sei es auch in Ziffer 7 des Mietvertrags ausdrücklich vorgesehen, nämlich, dass bei fester Vertragsdauer erstmals auf den 30. Juni 2004 gekündigt werden könne. Die Vertragsparteien hätten damit ganz eindeutig einen unbefristeten Mietvertrag abgeschlossen. Das ergebe sich im Weiteren auch daraus, dass die Mieterin den Mietzins für die Zeit von Januar 2004 bis Februar 2005 anstandslos bezahlt habe. Dem entspreche Art. 266 Abs. 2 OR, wonach ein befristetes Mietverhältnis, welches die Parteien stillschweigend fortsetzten, zu einem unbefristeten Mietverhältnis werde.