Mietzinse des Jahres 2005 bestehe kein Rechtsöffnungstitel, weshalb das Begehren abzuweisen sei. Gegen diese Betrachtungsweise hat die Gläubigerin in der Appellationserklärung eingewendet, nach Art. 255 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) könne ein Mietverhältnis befristet oder unbefristet sein. Das Gesetz spreche also von einer Befristung und nicht von einer festen Vertragsdauer. Unter einer festen Vertragsdauer verstehe man, dass während dieser Zeit nicht gekündigt werden dürfe. Erst nach Ablauf dieser festen Vertragsdauer könne gekündigt werden.