Bei einer festen Vertragsdauer sei eine Kündigung weder möglich noch notwendig. Nach der Unklarheitsregel sei dieser Widerspruch in dem für die Gläubigerin, die den Mietvertrag verfasst habe, ungünstigeren Sinne zu lösen, d.h. es sei von einer festen Vertragsdauer auszugehen. Für die betriebenen 166 B. Gerichtsentscheide 3477