Auf diesen Termin habe das Mietverhältnis geendet. Für Forderungen, die erst nach dem 31. Dezember 2003 entstanden seien, könne der Mietvertrag nicht als Rechtsöffnungstitel dienen. Anzufügen sei, dass die Parteien in Ziffer 6 des Vertrags ausdrücklich eine feste Vertragsdauer und nicht bloss eine Phase ohne Kündigungsmöglichkeit vereinbart hätten. Dazu im Widerspruch stehe Ziffer 7 des Vertrags, wo Regelungen über die Kündigung getroffen worden seien. Bei einer festen Vertragsdauer sei eine Kündigung weder möglich noch notwendig.