Vorliegend beruft sich die Gläubigerin auf den von der Schuldnerin unterzeichneten Mietvertrag vom 31. Dezember 2002. Der vom Mieter unterschriebene Mietvertrag berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung für die darin festgelegten fälligen Mietzinse und die bezifferten Nebenkosten (Daniel Staehelin in Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, Art. 82 N. 114). Die Vorinstanz hat zu diesem Mietvertrag ausgeführt, dass dieser in Ziffer 6 eine feste Vertragsdauer bis Ende Dezember 2003 vorsehe. Auf diesen Termin habe das Mietverhältnis geendet.