naten aufgeführt. Nach Ablauf der festen Vertragsdauer ist die Schuldnerin offenbar mit Wissen und Willen der Gläubigerin weiter im Mietobjekt verblieben und hat weiterhin pro Monat Fr. 900.-- Mietzins bezahlt. Nachdem dann ab März 2005 die Mietzinszahlungen ausgeblieben waren, hat die Gläubigerin Ende Juli 2005 für die ausstehenden Mietzinse März bis Juni 2005 im Betrage von Fr. 4'500.-- ein Retentionsverzeichnis aufnehmen lassen und hat die Schuldnerin auf Verwertung der aufgenommenen Faustpfänder betrieben. Die Schuldnerin hat am 5. August 2005 ohne Begründung Rechtsvorschlag erhoben.