Rechtsöffnung. Nach Ablauf des befristeten Mietvertrags liegt kein provisorischer Rechtsöffnungstitel für weitere Mietzinszahlungen vor (Art. 82 Abs. 1 SchKG) Sachverhalt: Am 31. Dezember 2002 haben die Parteien einen Mietvertrag für Büroräumlichkeiten abgeschlossen. Der monatliche Mietzins inkl. Heiz- und Nebenkostenpauschale betrug Fr. 900.--. Als Mietbeginn wurde der 1. Januar 2003 bezeichnet. In Ziffer 6 des Mietvertrags war eine feste Vertragsdauer bis zum 31. Dezember 2003 vereinbart. Dazu im Widerspruch war in Ziffer 7 eine Kündigungsfrist von sechs Mo- 165