Das ursprüngliche Betreibungsbegehren vom 9. Mai 2005 über eine Gesamtforderung von Fr. 58'134.30 mit 11 verschiedenen Zinsforderungen wäre demzufolge nicht zu beanstanden gewesen. EDVtechnische Gründe genügen für eine Rückweisung eines Betreibungsbegehrens nicht. Es wäre Sache des Betreibungsamtes gewesen, eine machbare Lösung zu finden, beispielsweise durch Ausrechnen und Addieren der einzelnen Zinsforderungen oder in der Form eines Beiblattes zum Zahlungsbefehl.