Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 16 GebVSchKG bestimmt sich die Gebühr für den Erlass des Zahlungsbefehls einzig nach der Höhe der geltend gemachten Forderung. Die Anzahl der dazugehörigen Zinsforderungen darf demnach für die Bestimmung der Höhe der Betreibungskosten nicht hinzugezogen werden. Auch gibt es keine gesetzliche Beschränkung der Anzahl Forderungen eines Betreibungsbegehrens bzw. eines Zahlungsbefehls. Das ursprüngliche Betreibungsbegehren vom 9. Mai 2005 über eine Gesamtforderung von Fr. 58'134.30 mit 11 verschiedenen Zinsforderungen wäre demzufolge nicht zu beanstanden gewesen.