Das Betreibungsamt habe dementsprechend in den Betreibungen Nr. 20505996, 20505997 und 20505998 drei Zahlungsbefehle ausgestellt. Eine telefonische Nachfrage beim Betreibungsbeamten ergab, dass diese drei Betreibungen zwar weiterhin in Bearbeitung seien. Allerdings bestehe Uneinigkeit bezüglich der Betreibungskosten. So sei die Beschwerdeführerin nur bereit, die Kosten für eine einzige Betreibung in der ursprünglichen Forderungssumme von Fr. 58'134.30 und somit Fr. 90.-- zu bezahlen, während das Betreibungsamt für jeden der drei Zahlungsbefehle Fr. 90.--, also insgesamt Fr. 270.-- verlange. 164 B. Gerichtsentscheide 3477