Gegen diese Rückweisung liess die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2005 Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2005 gemäss dem Betreibungsbegehren dem Schuldner zuzustellen. Das beschwerdebeklagte Betreibungsamt machte in seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2005 unter anderem darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2005 die Betreibung neu einleitete und die ursprünglichen 11 Teilforderungen auf drei Betreibungsbegehren aufteilte. Das Betreibungsamt habe dementsprechend in den Betreibungen Nr. 20505996, 20505997 und 20505998 drei Zahlungsbefehle ausgestellt.