Sachverhalt: Mit Schreiben vom 9. Mai 2005 liess die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt H. ein Betreibungsbegehren gegen E.P. stellen für eine Forderung im Gesamtbetrag von Fr. 58'134.30 und 11 dazugehörige Zinsforderungen. Das Betreibungsamt wies das Betreibungsbegehren am 13. Mai 2005 zurück, da das EDV-Programm aus Platzgründen lediglich 5 verschiedene Forderungen pro Betreibungsverfahren zulasse. Gegen diese Rückweisung liess die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2005 Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2005 gemäss dem Betreibungsbegehren dem Schuldner zuzustellen.